Gemäß § 18 Abs. 2 der FeV muss innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Theorieprüfung auch die praktische Prüfung absolviert werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit und muss wiederholt werden. Im Zuge der Corona-Krise sollte 2020 diese Frist um ein halbes Jahr verlängert werden.

Im Ergebnis haben sich die Länder nicht auf eine einheitliche Fristverlängerung geeinigt. Die Länder treffen, in Absprache mit den Prüfstellen, ihre eigenen bundeslandspezifischen Regelungen. Ob die Frist in Ihrem Bundesland um ein halbes Jahr verlängert wurde – weil z.B. die Fahrschulen geschlossen und zwischenzeitlich keine Prüfungen abgelegt werden konnten – erfahren Sie bei Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde oder dem jeweiligen Landesverkehrsministerium.

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